Wahlrecht
Das allgemeine Wahlrecht für Männer gibt es in Österreich seit 1907. Erst zwölf Jahre später durften auch Frauen zur Wahl gehen. Wählen zu gehen ist in Österreich ein Recht, es besteht keine Wahlpflicht.
Es wird zwischen dem passiven und dem aktiven Wahlrecht unterschieden.
Das passive Wahlrecht gilt für jene Personen, die für ein politisches Amt kandidieren. Sie müssen am Tag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und müssen spätestens am Wahltermin ihren 18. Geburtstag feiern.
Zum Bundespräsidenten kannst du nur gewählt werden, wenn du das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hast.
Das aktive Wahlrecht gilt für alle, die wählen dürfen, also alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern.
Allgemeines Wahlrecht
Alle österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen haben das Recht, mit ihrer Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen und den Bundespräsidenten . sowie die Abgeordneten in die "Allgemeinen Vertretungskörper" (auf Bundesebene . der Nationalrat . , auf Landesebene . die Landtage . , auf Gemeindeebene . der Gemeinderat . sowie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament . ) zu wählen.
Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen . bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen . teilzunehmen.
Freies Wahlrecht
Die Bürger und Bürgerinnen dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden, d.h. die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Keine der wahlwerbenden Parteien darf durch die Wahlgesetzgebung bzw. durch die Wahlgrundsätze benachteiligt werden.
Geheimes Wahlrecht
Der Geheimhaltung der Wahlentscheidung der einzelnen Bürger und Bürgerinnen dienen besondere Maßnahmen wie z.B.
• Wahlzelle,
• Wahlkuvert,
• Wahlurne,
• gesetzlicher Schutz des Wahlgeheimnisses und
• eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl.
Gleiches Wahlrecht
Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jedem wahlberechtigten Bürger bzw. jeder wahlberechtigten Bürgerin eine Stimme zukommt, jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat hat und dass der Zählwert jeder Stimme der gleiche ist.
Persönliches Wahlrecht
Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. der Wähler bzw. die Wählerin kann sich nicht vertreten lassen.
Eine Ausnahme bilden körper- oder sinnesbehinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.
Bundesweit kommen flächendeckend Blindenschablonen zum Einsatz, die es sehbehinderten Wählern und Wählerinnen ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben.
Unmittelbares Wahlrecht
Die Wähler und Wählerinnen wählen die Abgeordneten direkt und nicht – wie z.B. in den USA üblich – auf indirektem Weg durch "Wahlmänner". Durch Abgabe einer so genannten Vorzugsstimme kann der Wähler bzw. die Wählerin einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus einer Liste von Wahlwerbern hervorheben.















